Für unseren Geschäftsverkehr gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der niedersächsischen Maler- und Lackiererbetriebe
Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (513 BGB) und gewerblichen Kunden. Diese AGB finden keine Anwendung bei einer Vergabe von VOB/4.
1. Angebot - Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum.
Sollte nach Annahme des Angebots oder vereinbartem Ausführungsbeginn die Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten abgerufen werden, so hat der Auftragnehmer im Falle von Lohn- oder Materialkostenänderungen das Recht, die Durchführung des Vertrages zu entsprechend geänderten Vertragspreisen anzubieten. Wenn der Auftraggeber nicht zustimmt, so hat der Auftragnehmer das Recht den Vertrag zu kündigen. Das gilt nicht für vereinbarte längere Ausführungsfristen.
Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung das Auftragnehmer erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Er-
stattung der Mehrkosten.
2. Skonto
Skonto muss vereinbart sein und wird nur dann gewährt, wenn die jeweilige Abschlagszahlung und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind.
3. Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
4. Vergütung
Für Private Auftraggeber (Verbraucher § 13 BGB) und bei ausschließlicher Vereinbarung des BGB als Vertragsrundlage gelten folgende Regelungen:
Zahlungen auf die Schlussrechnung sind sofort nach der Abnahme der Leistung fällig (§ 271 BGB), die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen zu leisten.
Abschlagszahlungen können gem. S 632a BGB jedezeit gefordert werden. Die jeweilige Abschlagszahlung ist sofort fällig und unverzüglich nach dem Eingang der Rechnung zu zahlen.
Bei Vereinbarung der VOB/B gelten die Zahlungsfristen des § 16 VOB/B.
5. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahmewirkung und ist die Frist, innerhalb der die Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist).
Unsere Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernehmen wir die Gewähr. Für Beschädigungen unserer Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht durch uns zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haften wir nicht.
Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher Abnutzung beruhen z.B. witterungsbedingt, sind keine Mängel.
Hinweis: Die Verschleißerscheinungen können bereits innerhalb der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt für alle Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind.
Für Verträge mit derVertragsgrundlage BGB gilt die Verjährungsfrist gem. § 63aa BGB wie folgt:
2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und lnstandhaltungsarbeiten, z.B. Überholungsbe-schichtungen und Arbeiten im Gebäudebestand.
5 Jahre bei der Erstellung eines Bauwerks, z.B. die Erstellung eines Wärmedämm-Verbundsystems oder Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind.
6. Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen auf anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtkräftig festgestellt.
7. Stundenlohnarbeiten
Zusätzliche oder notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert auf Stundenlohnbasis zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
8. Abnahme
Wenn nichts anderes verlangt wird, erfolgt die Abnahme durch lngebrauchnahme oder mit Abtauf der gesetzlichen Frist oder durch schlüssiges Verhalten.
9. Streitigkeiten
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Ausführung und Abrechnung der Arbeiten soll eine Stellungnahme der Fachorganisation des Maler- und Lackiererhandwerks eingeholt werden, um einen sachgerechten Lösungsweg zu unterstützen.
10. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Vollkaufleuten ist für beide Vertragspartner unser Betriebssitz Salzgitter, sofern nichts anderes vereinbart.